Anfragen und Anträge

Politischer Wille und überplanmäßige Ausgaben

Anfrage Jahresabschluß 2018 / Überplanmäßige Ausgaben

Sehr geehrter Herr Landrat,

im vorliegenden Jahresabschluß von 2018 werden überplanmäßige Ausgaben von 16.070.533,26 € ausgewiesen. Die Prüfung durch den Landesrechnungshof stellte fest:

„ dass für Abweichungen vom Haushaltsplan… nicht in jedem Fall ein dringendes Bedürfnis bestand oder die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar waren.“

„Die Kreisfinanzverwaltung sei bemüht, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, jedoch stehe die politische Willensbildung in einigen Fällen dem gegenüber.“

namens der AfD Fraktion beantragen wir die Beantwortung folgender Fragen:

  • Die Aufschlüsselung sämtlicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen in oben genannter Höhe.
  • Die Aufschlüsselung sämtlicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen in oben genannter Höhe, welche durch den zu benennenden jeweiligen politischen Willensgeber den gesetzlichen Vorgaben gegenüber stand.

Für eine Beantwortung der Fragen innerhalb der satzungsmäßig festgeschriebenen  Frist  wären wir Ihnen sehr dankbar.

Hilfreich  auch schon vorab zur nächsten öffentlichen Kreistagssitzung, um für die Beschlußfassung sachgerecht informiert zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Henry Nitzsche

30.06.2020

Antwort des Landratsamtes:

Von: Israel, Thomas [mailto:thomas.israel@lra-bautzen.de] Im Auftrag von Beigeordneter1
Gesendet: Freitag, 10. Juli 2020 14:36
An: Nitzsche
Cc: Geschäftsstelle Kreistag; Schilling, Tobias; Schuster, Tony; Szewczyk, Jörg
Betreff: AW: Anfrage zu Bericht LRH

Sehr geehrter Herr Nitzsche,

ich danke Ihnen für Ihre Fragen vom 30.06.2020, die uns per E-Mail am 08.07.2020 erreichten.

1. Aufschlüsselung sämtlicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen in o.g. Höhe

Beigefügt erhalten Sie die Aufstellung der im Jahr 2018 bewilligten Anträge auf überplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen. Durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgte versehentlich eine fehlerhafte Übernahme der Zahl aus der Tabelle üpl./apl.  in den Rechenschaftsbericht. Seitens der  Kreisfinanzverwaltung wurden 2 Kreistagsbeschlüsse (DS 2/0555/18 – Baumaßnahme Energiefabrik Knappenrode – 3,2 Mio EUR sowie DS 2/0611/18 – Zahlung Sozialumlage – 836,1 TEUR) in der Tabelle nicht erfasst.

2. Aufschlüsselung sämtlicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen in oben genannter Höhe, welche durch den zu benennenden jeweiligen politischen Willensgeber den gesetzlichen Vorgaben gegenüber stand.

Nach § 79 SächsGemO regelt die Zulässigkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen. Es sind hierbei zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Sofern Mehraufwendungen unabweisbar sind, sind sie grundsätzlich zulässig, auch wenn im Einzelfall keine Deckung besteht. Voraussetzung ist, dass die Finanzierung im Finanzhaushalt gesichert ist, also die notwendige Liquidität vorhanden ist und kein wesentlicher zusätzlicher Fehlbetrag entsteht. Die Unabweisbarkeit ist regelmäßig bei gesetzlichen Pflichtleistungen, wie z.B. Jugendhilfe, oder vertraglichen Verpflichtungen gegeben.

Der zweite Fall knüpft die Zulässigkeit an den Tatbestand der Dringlichkeit. Zudem muss in diesem Fall eine Deckung nachgewiesen werden. Die Deckung für die im Prüfbericht angesprochenen Fälle war gegeben und wurde auch nicht in Frage gestellt. Kritisiert wurde die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Dringlichkeit. Hier gibt es in der gängigen Verwaltungspraxis immer wieder Fälle die von den unterschiedlichen Akteuren unterschiedlich beurteilt werden. Die Kreisfinanzverwaltung hat in ihrer Stellungnahme auf diesen Beurteilungsspielraum hinweisen wollen. Es sollte hingegen nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass durch politische Entscheidungen gesetzliche Regelungen missachtet wurden. Die Stellungnahme der Kreisfinanzverwaltung ist insofern missverständlich und unglücklich formuliert. Alle Entscheidungen zur Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen wurden zum Zeitpunkt der Bewilligung auch als gesetzmäßig eingestuft.

Mit freundlichen Grüßen Thomas Israel
Referent des Ersten Beigeordneten
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